FAQ

1. Gegen welche Formen von Diskriminierung tritt das Zentrum auf?

2. Welche Anfragen kann das Zentrum nicht in Behandlung nehmen?

3. Welche Kompetenzen hat das Zentrum?

4. Ich werde des Rassismus beschuldigt. Wie soll ich reagieren?

5. Wie bearbeitet das Zentrum individuelle Anfragen?

6. Was ist umgekehrter Rassismus?

7. Wie geht das Zentrum bei Sprache und ähnlichen Problemen vor?

8. Reicht das Zentrum systematisch Klage bei Gericht ein?

9. Was kann ich bei einer Meldestelle melden?

10. Kann ich mich an das Zentrum wenden, wenn ich keine gültige Aufenthaltsgenehmigung habe?

 


1. Gegen welche Formen von Diskriminierung tritt das Zentrum auf?

Nationalität, sogenannte Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder nationale oder ethnische Abstammung; 2. Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung, Glaube oder Weltanschauung, Familienstand, Geburt, Vermögen, politische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, derzeitiger oder zukünftiger Gesundheitszustand, körperliche oder genetische Eigenschaften und soziale Herkunft.

Zum Seitenanfang



2. Welche Anfragen kann das Zentrum nicht in Behandlung nehmen?

Das Zentrum befasst sich nicht mit Diskriminierung oder negativer Behandlung auf der Grundlage eines Kriteriums, das nicht auf der obigen Liste vorkommt.

• Unterstützung. Allgemein lässt sich sagen, dass das Zentrum nicht aktiv wird, wenn Ausländer um soziale Unterstützung bitten, weil sie beispielsweise Wohnraum suchen oder die Gesundheitsfürsorge in Anspruch nehmen müssen.

Das Zentrum unterstützt keine individuellen Fälle in verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren wie z. B. Arbeitsgenehmigungs-, Asyl- oder Regularisierungsanträgen, der Suche nach einem Aufenthaltsort oder Einbürgerungen. Es ist für solche Frage nicht zuständig.

Das Zentrum leitet Sie jedoch an das Sozialamt oder an eine Rechtsberatung weiter, die Ihren Fall übernehmen kann. Das Zentrum nimmt auch zu grundsätzlichen Fragen Stellung und veröffentlicht nicht-vertrauliche Empfehlungen. Als Antragsteller dürfen Sie sich in Ihrem Verfahren darauf berufen. Das Zentrum kann auch bei einer Behörde oder Institution nachfragen, wie es um Ihren Fall bestellt ist.

• Sprache. Das Zentrum ist nicht zuständig bei Diskriminierung auf der Grundlage der Sprache. Die Regierung muss noch eine Instanz anweisen, die sich mit derartigen Anfragen befasst.

• Geschlecht. Das Zentrum behandelt keine Anfragen, die sich mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts befassen. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an:
Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen
Ernest Blerotstraat 1
1170 Brüssel

Tel. 02 233 40 27
E-Mail: [email protected]
Internet: igvm-iefh.belgium.be

Zum Seitenanfang

3. Welche Kompetenzen hat das Zentrum?

Der Gesetzgeber hat die Aufträge des Zentrums im Belgischen Grundgesetz deutlich festgelegt. Dieses Gesetz wurde natürlich im Laufe der Jahre angeglichen. So wurden beispielsweise Holocaust-Leugnung, Menschenhandel und allgemeine Diskriminierung hinzugefügt.

Eine Sache ist deutlich: Das Parlament hat das Zentrum bei Mann-/Frau-Diskriminierung nicht für zuständig erklärt (hierbei kann das Institut für die Gleichheit von Frau und Mann Ihnen helfen). Gleiches gilt für Sprache. Das Zentrum kann und darf in solchen Fällen nicht einschreiten.

Zuständig sind wir für: Nationalität, sogenannter Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder nationaler oder ethnischer Abstammung, Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung, Glaube oder Weltanschauung, derzeitiger oder zukünftiger Gesundheitszustand, körperliche oder genetische Eigenschaften, sozialer Herkunft, Familienstand, Geburt, Vermögen und politischer Überzeugung. So können wir beispielsweise für eine sehbehinderte Person tätig werden, wenn ihr der Zugang zu einem Restaurant in Begleitung ihres absolut erforderlichen Blindenhundes untersagt wird. So führen wir beispielsweise Verhandlungen für ein homosexuelles Paar, das bei der Vermietung einer Wohnung nur aufgrund seiner sexuellen Orientierung auf Ablehnung stößt. Oft erhalten wir auch Fragen zur Diskriminierung aufgrund des Alters auf dem Arbeitsmarkt.

Zum Seitenanfang



4. Ich werde des Rassismus beschuldigt. Wie soll ich reagieren?

Es ist mit Sicherheit ärgerlich, wenn man Sie beschuldigt, ein Rassist zu sein, wenn dies mit Sicherheit nicht der Fall ist. Es ist ein schwerer Vorwurf, vor allem dann, wenn er unberechtigt ist, und er könnte dazu führen, dass Sie nur schwierig Verständnis für die Person aufbringen können, die diesen Vorwurf äußert.

Wenn Sie in die Situation geraten und als Rassist beschuldigt werden, versuchen Sie dann im Rahmen des Möglichen, die Person zu beruhigen und ihre Argumente zu erfragen. Warum hält er/sie Sie für einen Rassisten? Gibt es dazu einen Grund? Teilen Sie ihm/ihr mit, dass dieser Vorwurf Sie beleidigt.

Wenn Sie mit solchen Beleidigungen am Arbeitsplatz konfrontiert werden, reden Sie mit Ihrem Arbeitgeber, Ihrem Vorgesetzten, der Gewerkschaft oder dem Präventionsberater darüber. Teilen Sie der Person mit, dass die Bemerkung Sie verletzt, und versuchen Sie, gemeinsam eine Lösung zu finden. Vielleicht kann dieser Vorfall den Anstoß zu einem Fortbildungsseminar zum Thema Rassismus geben.

Zum Seitenanfang

 

5. Wie bearbeitet das Zentrum individuelle Anfragen?

Das Zentrum behandelt jede einzelne Anfrage ernsthaft und juristisch fundiert auf der Grundlage der bestehenden Gesetze und der Rechtsprechung in Belgien und Europa. Das Zentrum ist eine öffentliche Institution, die unabhängig tätig ist. Jeder Meldung wird von einem Sachbearbeiter entgegengenommen und anschließend einer Fachkraft zugewiesen, welche die weitere Bearbeitung und die Folgemaßnahmen in diesem Fall übernimmt.

Zum Seitenanfang

 

6. Was ist umgekehrter Rassismus?

Sie können sich in allen Fragen über Rassismus an das Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung wenden. Manche denken zu Unrecht, dass das Zentrum keine Beschwerden entgegennimmt, wenn (einheimische) Belgier das Opfer eines solchen Vorfalls werden. Manchmal wird in diesem Zusammenhang von „umgekehrtem Rassismus“ gesprochen. Ein Beispiel: Polizeibeamte, Feuerwehrmänner oder Menschen, die an einem Schalter mit Publikumsverkehr tätig sind, werden manchmal beschuldigt, dass sie bei der Ausübung ihrer Arbeit rassistisch handeln.

Für das Zentrum ist Rassismus immer Rassismus. Eine Unterscheidung zwischen „umgekehrtem“ und nicht „umgekehrtem“ Rassismus gibt es für uns nicht.
Rassismus lässt sich beschreiben als die Verkündigung von Hass und Feindschaft, die Anstiftung und Ausübung von Gewalt oder die Anwendung einer weniger wohlwollenden Behandlung (also Diskriminierung) bei Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund ihrer sogenannten Rasse, Hautfarbe, ethnischen Herkunft, nationalen Abstammung etc. Jede Form von Rassismus ist verwerflich, denn Rassismus widerspricht der Menschenwürde und stellt einen Verstoß gegen internationale Verträge (z. B. die Internationale Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948) dar. Für das Zentrum besteht keine Hierarchie oder Rangfolge, wenn es um Rassismus geht. Allerdings ist es unzureichend, dass Täter und Opfer verschiedenen sogenannten Rassen angehören oder eine andere Hautfarbe, etc. haben, um zu behaupten, dass es sich um eine rassistische Tat handelt. Das Motiv des Täters muss mit dieser Unterscheidung zusammenhängen.

Was Rassismus betrifft, so hat das Zentrum vom Parlament den Auftrag erhalten, Rassismus-Meldungen (von Einzelpersonen, von Gruppen oder durch Meldungen in den Medien) in aller Unabhängigkeit zu bearbeiten. Wir suchen immer nach der besten Lösung für das Opfer und für die Gesellschaft.

Zum Seitenanfang

 

7. Welchen Ansatz verfolgt das Zentrum bei Meldungen in Bezug auf Sprache und ähnliche Probleme?

Das Zentrum erhält regelmäßig Meldungen, die mit dem Phänomen Sprache zusammenhängen. In den letzten Monaten haben sich Meldungen dieser Art gehäuft.

Auf Streitigkeiten zwischen den belgischen Sprachgemeinschaften ist das Anti-Rassismusgesetz nicht zutreffend. Eventuell fallen sie jedoch unter das Anti-Diskriminierungsgesetz, wenn der Aspekt "Politische Überzeugung" deutlich hervortritt. Das Zentrum kann dann eine Empfehlung geben, aber am Ende entscheidet das Gericht.
Für Diskriminierung aufgrund von Sprache ist das Zentrum nicht zuständig. Einen Einblick in die Arbeitsweise des Zentrums bei der Bearbeitung solcher Meldungen finden Sie im Artikel: Allgemeines Vorgehen bei Meldungen in Bezug auf Sprache und verwandten Problemen.

Zum Seitenanfang

 


8. Reicht das Zentrum systematisch Klage bei Gericht ein?

Nein, absolut nicht. Dieser Aspekt unserer Arbeit steht oft im Interesse der Medien. Das Zentrum geht in nur 2% der Fälle (bei fast 3000 Meldungen im Jahr 2007) vor Gericht. Meistens handelt es sich hier um so genannte Hasskriminalität (z. B. wenn ein Homosexueller zusammengeschlagen wird, nur weil er homosexuell ist). Der Vorstand, der aus Vertretern besteht, die durch ihre Erfahrung bekannt sind und die aus allein drei Sprachgemeinschaften stammen, entscheidet über eventuelle rechtliche Schritte. Weder die Direktion noch der individuelle Mitarbeiter.

In den meisten Fällen wird verhandelt, bis eine Lösung gefunden wurde, wobei die Interessen der Person mit einer Behinderung oder Krankheit, der gläubigen oder ungläubigen Person, etc. im Vordergrund stehen.

Unsere Bandbreite umfasst viel mehr als nur den Gang vor Gericht. Die Jahresberichte (Menschenhandel, Diskriminierung, Einwanderung) sind auf unserer Website einsehbar. Sie können diese kostenlos konsultieren und ausdrucken, wenn Sie sich für unsere tägliche Arbeit interessieren.

Zum Seitenanfang

 


9. Was kann ich bei einer Meldestelle melden?

Die Meldestellen gewähren Opfern von Diskriminierungsfällen Unterstützung und führen Verhandlungen, um dem diskriminierenden Verhalten Einhalt zu gebieten. Neben der nicht-juristischen Abwicklung der Meldungen entwickeln sie ebenfalls präventive Aktionen. Hierzu integrieren sie sich in das lokale Netzwerk von Vereinen und Organisationen.

Die Meldestellen nehmen Beschwerden in Bezug auf Diskriminierung aufgrund von folgenden Merkmalen entgegen: Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung, Familienstand, Geburt, Vermögen, Glaube oder Weltanschauung, politische Überzeugung, Sprache, Gesundheitszustand, Behinderung, körperliche oder genetische Eigenschaften, soziale Stellung, Nationalität, sogenannte Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder nationale oder ethnische Abstammung.

Zum Seitenanfang



10. Kann ich mich an dann an das Zentrum wenden, wenn ich keine gültige Aufenthaltsgenehmigung habe?

Alle Informationen, die das Zentrum erhält, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre behandelt. Als Melder oder Zeuge können Sie sich dazu entscheiden, Dritten gegenüber anonym zu bleiben (beispielsweise gegenüber der Person, die Ihrer Meinung nach verantwortlich ist). Wir respektieren eine solche Entscheidung, jedoch sollten Sie berücksichtigen, dass wir in solchen Fällen weniger Möglichkeiten zum Einschreiten haben. In Zweifelsfällen können Sie sich jederzeit unverbindlich an das Zentrum wenden.

Zum Seitenanfang

Diskriminierungsopfer ?


Any Surfer website